Realschule Rhede

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Leistungskonzept

Vor der Rückgabe von Klassenarbeiten werden einige Exemplare dem Schulleiter vorgelegt. Dies ist ein Anlass, um Auffälligkeiten in der jeweiligen Arbeit oder bei einzelnen Schülern kurz zu besprechen. Gegebenenfalls folgt danach ein weiteres klärendes Gespräch (z.B. sehr schlechter Durchschnitt).

Die Leistungsbewertung erfolgt auf der Grundlage der Bestimmungen des Schulgesetzes in § 48:

§ 48
Grundsätze der Leistungsbewertung
(1) Die Leistungsbewertung soll über den Stand des Lernprozesses der Schülerin oder des Schülers Aufschluss geben; sie soll auch Grundlage für die weitere Förderung der Schülerin oder des Schülers sein. Die Leistungen werden durch Noten bewertet. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen können vorsehen, dass schriftliche Aussagen an die Stelle von Noten treten oder diese ergänzen.
(2) Die Leistungsbewertung bezieht sich auf die im Unterricht vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten. Grundlage der Leistungsbewertung sind alle von der Schülerin oder dem Schüler im Beurteilungsbereich „Schriftliche Arbeiten“ und im Beurteilungsbereich „Sonstige Leistungen im Unterricht“ erbrachten Leistungen. Beide Beurteilungsbereiche sowie die Ergebnisse zentraler Lernstandserhebungen werden bei der Leistungsbewertung angemessen berücksichtigt.
(3) Bei der Bewertung der Leistungen werden folgende Notenstufen zu Grunde gelegt:
1.
sehr gut (1)Die Note „sehr gut“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen im besonderen Maße entspricht.
2.
gut (2)Die Note „gut“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht.
3.
befriedigend (3)Die Note „befriedigend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht.
4.
ausreichend (4)Die Note „ausreichend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht.
5.
mangelhaft (5)Die Note „mangelhaft“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.
6.
ungenügend (6)Die Note „ungenügend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(4) Werden Leistungen aus Gründen, die von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertreten sind, nicht erbracht, können nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Leistungsnachweise nachgeholt und kann der Leistungsstand durch eine Prüfung festgestellt werden.
(5) Verweigert eine Schülerin oder ein Schüler die Leistung, so wird dies wie eine ungenügende Leistung bewertet.
(6) Neben oder an Stelle der Noten nach Absatz 3 kann die Ausbildungs- und Prüfungsordnung ein Punktsystem vorsehen.
Noten- und Punktsystem müssen sich wechselseitig umrechnen lassen.

Ebenso sind die Ausführungen in § 6 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I
zu beachten:
(1) Die Leistungsbewertung richtet sich nach § 48 SchulG.
(2) Zum Beurteilungsbereich „Sonstige Leistungen“ gehören alle im Zusammenhang
mit dem Unterricht erbrachten mündlichen und praktischen
Leistungen sowie gelegentliche kurze schriftliche Übungen in allen Fächern.
Die Leistungen bei der Mitarbeit im Unterricht sind bei der Beurteilung
ebenso zu berücksichtigen wie die übrigen Leistungen.
(3) Die Beurteilungsbereiche „Schriftliche Arbeiten“ und „Sonstige Leistungen
im Unterricht“ sowie die Ergebnisse zentraler Lernstandserhebungen
werden bei der Leistungsbewertung angemessen berücksichtigt.
(4) Schülerinnen und Schüler erhalten eine Lernbereichsnote, wenn nach
Maßgabe dieser Verordnung ein Lernbereich integriert unterrichtet wird.
(5) Nicht erbrachte Leistungsnachweise gemäß § 48 Abs. 4 SchulG sind
nach Entscheidung der Fachlehrerin oder des Fachlehrers nachzuholen
oder durch eine Prüfung zu ersetzen, falls dies zur Feststellung des Leistungsstandes
erforderlich ist.
(6) Die Förderung in der deutschen Sprache ist Aufgabe des Unterrichts in
allen Fächern. Häufige Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der
deutschen Sprache müssen bei der Festlegung der Note angemessen berücksichtigt
werden. Dabei sind insbesondere das Alter, der Ausbildungsstand
und die Muttersprache der Schülerinnen und Schüler zu beachten.
(7) Bei einem Täuschungsversuch
a) kann der Schülerin oder dem Schüler aufgegeben werden, den Leistungsnachweis
zu wiederholen,
b) können einzelne Leistungen, auf die sich der Täuschungsversuch bezieht,
für ungenügend erklärt werden,
c) kann bei einem umfangreichen Täuschungsversuch die gesamte Leistung
für ungenügend erklärt werden.
(8) Einmal im Schuljahr kann pro Fach eine Klassenarbeit durch eine andere,
in der Regel schriftliche, in Ausnahmefällen auch gleichwertige nicht
schriftliche Leistungsüberprüfung ersetzt werden
Die Kompetenzerwartungen des Kernlehrplans sowie die dort beschriebenen Aufgabenschwerpunkte und Aufgabentypen sind maßgebend für Beurteilungen von Schülerleistungen.

3.Anzahl und der Umfang der Klassenarbeiten in den Hauptfächern:

– Jahrgangsstufen 5/6: 6 Klassenarbeiten – einstündig ( eine weitere Stunde für das
Vorschreiben ist insbesondere in Klasse 5 sinnvoll)

– Jahrgangsstufe7 : 6 Klassenarbeiten – ein- bis zweistündig

– Jahrgangsstufe 8: 5 Klassenarbeiten (zzgl. Lernstandserhebung) –zweistündig

– Jahrgangsstufe 9: 4 Klassenarbeiten – zweistündig

– Jahrgangsstufe 10: 4 Klassenarbeiten (zzgl. Zentrale Abschlussprüfung)
– zwei- bis dreistündig

Die Lernstandserhebung wird laut Erlass (BASS 12 – 32 Nr. 4) bei der Notenfindung
berücksichtigt. Die Ergebnisse der Zentralen Abschlussprüfung werden laut
Ausbildungs- und Prüfungsordnung SI bei der Notenfindung am Ende der Klasse 10 berücksichtigt.

In den Nebenfächern werden keine Klassenarbeiten geschrieben, sondern nur kürzere Tests, die bei der Zensurengebung gleichwertig wie die sonstigen Leistungen sind.

Kopfnoten werden in der bisherigen Form im Zeugnis nicht mehr erteilt. Im Bedarfsfall
besteht die Möglichkeit, Bemerkungen über das Arbeits- und Sozialverhalten eines Schülers in das Zeugnis aufzunehmen.
Am Schuljahresende sollen besondere Leistungen von einzelnen Schülerinnen und Schülern, bzw. von Klassen in einem feierlichen Rahmen gewürdigt werden.